Rechtliche Betreuung  und     

Verfahrenspflegschaft

Aufgabenkreise

Umfang der Betreuung

Der Begriff "Betreuung" verleitet zu Missverständnissen hinsichtlich des Umfangs der Betreuertätigkeit. § 1901 BGB beschränkt diese auf eine Rechtsfürsorge, womit eine umfassende soziale Betreuung gerade nicht gemeint ist. Der Betreuer ist also insbesondere kein Kranken- oder Altenpfleger und auch keine Haushaltshilfe oder Privatsekretär. Als Grundsatz gilt, dass der Betreuer tatsächliche Hilfen für den Betreuten (Z.B. Pflege, Sozialleistungen) zu organisieren und zu koordinieren, nicht aber selbst zu erbringen hat. Denn das Defizit, welches zu einer Betreuerbestellung führt, besteht in einer Einschränkung der Willensbildung- und Willensbetätigungsfreiheit. Die Aufgabe des Betreuers ist es daher, an der Stelle der betreuten Person bzw. gemeinsam mit dieser einen Willen zu bilden und/oder zu bestätigen.

Innerhalb der Aufgabenkreise ist dem Vorrang der Selbsthilfe Rechnung zu tragen. Des Weiteren ist der Grundsatz der Nachrangigkeit der Betreuung und damit die vorrangige Inanspruchnahme anderer Hilfemöglichkeiten zu beachten.

Im Umgang mit Behörden und Sozialleistungsträgern muss der Betreuer stets hinterfragen, ob und in welchem Umfang eine rechtliche Vertretung durch den Betreuer erforderlich ist, oder ob der Betreute die Angelegenheit nicht auch selbst erledigen kann. Jedenfalls, soweit der Betreute geschäftsfähig ist und kein Einwilligungsvorbehalt besteht, gilt, dass der Betreuer kein Privatsekretär ist, der den lästigen Schriftverkehr zu erledigen hat.

Es kann notwendig werden auf den beschränkten Aufgabenbereich als Betreuer hinzuweisen, wenn der Eindruck entsteht, dass man als Betreuer von Dritten (z.B. Verwandtschaft) nur deshalb kontaktiert wird, weil die direkt Kommunikation als zu aufwendig oder zum unbequem empfunden wird. Um als Berufsbetreuer sich allen Betreuten entsprechend zuwenden zu können, ist es meiner Meinung nach erforderlich, Dritten gegenüber gegebenenfalls mit Nachdruck klare Grenzen aufzuzeigen.

Vermögenssorge

Zu den Aufgaben des Betreuers im Aufgabenkreis Vermögenssorge gehört:

  • Die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen,
  • Prüfen von Ansprüchen, die sich gegen den Betreuten richten,
  • Schutz der Vermögenswerte gegen den Zugriff Dritter.
  • Der Betreuer führt die Konten des Betreueten. Sofern der Betreute geschäftsfähig ist und kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt, kann der Betreute auch neben dem Betreuer über seine Konten verfügen.
  • Der Betreuer macht für den Betreuten Sozialhilfeansprüche geltend, z.B. SGB II oder SGB XII, Ansprüche gegenüber der Kranken- und/oder Pflegeversicherung, Rentenansprüche, Arbeitslosengeld usw.

Gesundheitssorge

Hier sind die Aufgaben des Betreuers für den Krankenversicherungsschutz des Betreuten zu sorgen, er hat Behandlungsverträgen zuzustimmen, er hat für Pflege und Rehabilitationsmaßnahmen zu sorgen, die Behandlung und Pflege hat er zu beaufsichtigen, gegebenenfalls hat er bei Bedarf der Anbringung einer PEG-Sonde zuzustimmen oder er hat sie abzulehnen.

Aufenthaltsbestimmung

Im Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung hat der Betreuer die Sorge bezüglich der Wohnverhältnisse des Betreuten, er ist für die Anmietung und Kündigung von Wohnraum verantwortlich, für An-, Ab- und Ummeldungen und für Ausweispflichten. Auch zu den Aufgabes des Betreuers gehört die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten. Dabei hat er aber dessen Wünsche nicht nur zu berücksichtigen, sondern er ist an die Wünsche des Betreuten gebunden. Weiter ist der Betreuer für die Heimplatzsuche verantwortlich.

Auch eine freiheitsentziehende Unterbringung fällt in diesen Aufgabenkreis.

Kontrolle des Post- und Telefonverkehrs

Das Post- und Fernmeldegeheimnis ist in Artikel 10 Grundgesetz geschützt. Der Aufgabenkreis Kontrolle des Post- und Telefonverkehrs muss ausdrücklich angeordnet sein, wenn der Betreuer befugt sein soll, die Post des Betreuten zu öffnen. 

Behördenangelegenheiten

Hier betreffen die Aufgaben des Betreuers die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen. Meistens sind Bezüge zur Aufenthaltsbestimmung, zu Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge und Vermögenssorge gegeben. Sie sind meistens mit diesen Aufgabenkreisen abgedeckt. Betreuungsgerichte setzen in der Praxis manchmal auch konkret die Aufgabenkreise bezüglich der Vertretung gegenüber konkreten Ämtern fest, z.B. Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen, Rentenansprüchen. Andere Betreuungsgerichte sehen diese Aufgaben als Unterfall der Vermögenssorge.

Weitere Aufgabenkreise die vom Betreuungsgericht bestimmt werden können.