Betreuungen nach dem BGB
Die Betreuerpflichten eines Betreuers sind es, als gesetzlicher Vertreter die Interessen der jeweiligen Betreuten "rechtlich" wahrzunehmen und sie im Rahmen seines Aufgabenkreises zu vertreten. Hierbei haben die Betreuer das Wohl, aber auch die subjektiven Wünsche der Betreuten zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage: § 1901 BGB
Das Wohl des Betreuten ist nach dem Willen des Gesetzes vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen, solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für Miete, Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen Schimmel und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Regelungen zur Ausführung des Art. 13 Grundgesetz fehlen.
Der Betreuer darf gegen den Willen des Betreuten nur handeln, wenn die Wünsche des Betreuten seinem Wohl zuwiderlaufen oder für den Betreuer unzumutbar sind (§ 1901 Abs. 2 BGB), wobei das Wohl des Betreuten in erster Linie durch ihn selbst zu bestimmen ist. Denn zum Wohl gehört die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben selbst zu gestalten (§ 1901 BGB). Die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht stellten klar: „Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.“, wenn er über einen „freien Willen“ verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind die Ländergesetze zum Schutze psychisch Kranker zuständig’.
Der Berufsbetreuer
Betreuung (§§ 1896 ff BGB, 65 ff FGG):Ist notwendig, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 BGB lesen!).Üblicherweise wird bei Eingang eines Antrages auf Einrichtung einer Betreuung wie folgt verfahren:a) Der Richter fordert einen Bericht der zuständigen Betreuungsbehörde an, die die Sachlage ermittelt und einen geeigneten Betreuer vorschlägt; Betroffener und ggf. Familienangehörige können in diesem Stadium schriftlich angehört werden.b) Außerdem holt der Richter ein schriftliches Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der Betreuung ein (zwingende Voraussetzung§ 68b FGG).c) Wenn die Sachlage ausreichend ermittelt ist, erfolgt zuletzt die persönliche richterliche Anhörung der betroffenen Person (zwingende Voraussetzung § 68 FGG).
Dies soll in der üblichen Umgebung der betroffenen Person geschehen.Der genaue Inhalt der dann zu treffenden Entscheidung ergibt sich aus, § 69 FGG:1. Bezeichnung des Betroffenen2. Bezeichnung des Betreuers (und des evtl. bestellten Vertreters) gegebenenfalls mit Klarstellung ob jemand als Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer oder (allgemein) Berufsbetreuer tätig ist.3. Es sind die einzelnen Aufgabenkreise der Betreuung zu benennen. Infrage kommen dabei insbesondere: die Vermögenssorge,
die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherungen sowie Sozialhilfeträgern, die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Entscheidung über die Wohnungsauflösung und der Abschluss eines Heimvertrages, die Entgegennahme und das Öffnen von Post (§ 1896 Abs.4 BGB).Es kann auch in Ausnahmefällen pauschal als Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten„ angegeben werden (§ 69 l FGG beachten!).Die Einrichtung der Betreuung schränkt die betroffene Person grundsätzlich selbst rechtlich nicht ein, diese Angelegenheiten auch selbst wahrzunehmen.Der Betreuer ist nur wie ein Vertreter, der dies neben der betroffenen Person erledigen kann.4. Wenn dies zum Schutz der betroffenen Person nicht ausreicht, wird ausnahmsweise hinsichtlich einzelner oder aller Angelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet.Erst dann kommt die Betreuung insoweit einer Entmündigung nahe.5. Der Zeitpunkt, an dem das Gericht (von sich aus) überprüft, ob die
Betreuung aufgehoben oder verlängert wird (höchstens 7 Jahre)6. Rechtsmittelbelehrung: Grundsätzlich gilt die einfache Beschwerde. Hinsichtlich der Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes gilt die sofortige Beschwerde (§ 69 g FGG) Gemäß § 69 f FGG kann eine Eilentscheidung in Form einer einstweiligen Anordnung erfolgen.Auch hier ist aber zwingend ein ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit der Betreuung und grundsätzlich die persönliche Anhörung der betroffenen Person erforderlich. Die Entscheidung wird nach § 69 a Abs.3 FGG
grundsätzlich wirksam durch Bekanntgabe an den Betreuer. Sie ist aber nach Abs.1 dieser Vorschrift grundsätzlich auch dem Betroffenen bekannt zu geben.Bei Gefahr im Verzug kann die sofortige Wirksamkeit angeordnet werden (§ 69 Abs. 3 S.2 FGG). Dann wird die Entscheidung wirksam, wenn sie der betroffenen Person oder ihrem Verfahrenspfleger bekannt gemacht wird oder der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.Ist die Betreuung einmal eingerichtet, obliegt die Überwachung der Betreuung grundsätzlich dem Rechtspfleger.Nach Ablauf der im Betreuungsbeschluss zu setzenden Überprüfungsfrist (höchstens 7 Jahre gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 5) muss der Richter wieder über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.Ausnahmen: §§ 1908b I, II, V, 1908c BGB.Der Richter hat zu entscheiden, wenn die Einschränkung oder Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung oder die Auswechslung der Person des Betreuers beantragt wird.
Dabei ist grundsätzlich genauso zu verfahren, wie bei der Erstbestellung (neues Gutachten und neue richterliche Anhörung).Folgende Entscheidungen des Betreuers bedürfen aber der Genehmigung durch den Richter:1. Unterbringung (§§ 1906 BGB, 70ff FGG) Erforderlich ist wieder:a) ein Gutachten eines Sachverständigen, der ein Arzt für Psychiatrie sein soll (§ 70 e FGG). b) eine richterliche Anhörung der betroffenen Person(§ 70 c FGG).Der notwendige Entscheidungsinhalt ergibt sich aus § 70 f FGG.1. Bezeichnung des Betroffenen2. Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet:Die Unterbringung darf höchstens für 2 Jahre genehmigt werden.3. Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde, § 69 g Abs. 3 FGG beachten) Die sofortige Wirksamkeit kann nach § 70 g Abs.3
S.2 FGG angeordnet werden. Gemäß § 70 g Abs.5 FGG kann angeordnet werden, dass die zuständige Behörde bei der Zuführung der Unterbringung körperliche Gewalt anwenden kann (z.B. mit Hilfe der Polizei).Im Wege einer einstweiligen Anordnung kann eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme nach § 70 h FGG für die Dauer von höchstens 6 Wochen getroffen werden. Auch hier ist zwingend ein ärztliches Zeugnis und grundsätzlich die persönliche Anhörung erforderlich (§ 69f FGG). Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung richtet sich nach § 70 g FGG.2. unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs.4 BGB, 70ff FGG)
Hierunter fallen nur die in Heim, Anstalt oder sonstiger Einrichtung
angebrachten Maßnahmen, die einer Freiheitsentziehung gleich kommen (z.B. mechanische Fixierung durch Beckengurt, Stecktischchen beim Rollstuhl oder Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit durch Medikamente). Keine Anwendung, wenn die betroffene Person sich nicht in einem Heim etc. befindet. Hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen ist auf die Genehmigung einer Unterbringung zu verweisen mit der Abweichung, dass hier kein Gutachten sondern ein ärztliches Zeugnis ausreichend ist (§ 70 e Abs. 1 S.3 FGG).3.medizinische Maßnahmen (§§ 1904 BGB, 69 d Abs. 1. und 2 FGG):(selten)Solche, die die Gefahr mit sich tragen, dass die betroffene Person aufgrund der Maßnahme (nicht aufgrund der Erkrankung, die die Maßnahme erforderlich macht) stirbt oder erhebliche gesundheitlichen Schaden
erlangt, bedürfen der richterlichen Genehmigung. Wenig wahrscheinliche jedoch nicht auszuschließende Risiken sind aber genehmigungsfrei, so dass das normalerweise mit der Durchführung einer Vollnarkose verbundene Risiko keine solche Genehmigung erforderlich macht.Anders ist aber der Fall eines besonderen Risikopatienten zu beurteilen.Erforderlich für die richterliche Genehmigung sind:a) ein ärztliches Gutachten, in dem der Nutzen und die Risiken der
beabsichtigten Behandlung abgewogen werden. Sachverständiger und ausführender Arzt sollen nicht personengleich sein (§ 69 d Abs.2 FGG). b) die richterliche Anhörung der betroffenen Person (§ 69 d Abs.1 S.2 FGG). Es sollen auch nahe Angehörige angehört werden (§ 68 a S.3 FGG).
Da die Durchführung des Verfahrens eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist § 1904 Abs.1 S.2 BGB von erheblicher Bedeutung. Der Arzt darf Maßnahmen ohne gerichtliche Genehmigung durchführen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Es besteht die Gefahr, das Ärzte sich vor dieser Verantwortung drücken möchten und versuchen, den Richter zu einer sofortigen Entscheidung zu drängen, die bei Einhaltung der
Verfahrensvorschriften nicht möglich ist.4. Sterilisation (§§ 1905 BGB, 69 d Abs.3 FGG): (sehr selten)Die strengen Voraussetzungen sind in der Vorschrift einzeln
aufgeführt. Der betroffenen Person ist grundsätzlich gemäß § 67 Abs. 1 Nr.2 FGG ein Verfahrenspfleger beizuordnen. Außerdem ist gemäß § 1899 Abs.2 BGB ein Ergänzungsbetreuer notwendig. Es sind gemäß § 69 d Abs.3 FGG mehrere (laut amtl. Begründung, BT-Drucksache 11/4528 S.177 mindestens 2) Sachverständigengutachten erforderlich.Gutachter und ausführender Arzt dürfen nicht identisch sein.Die Anhörung durch den Richter ist ebenfalls zwingend vorgeschrieben (§§ 69 d Abs.3 S.1, 68 FGG).Ausnahmsweise kann das Vormundschaftsgericht bei besonderer Eilbedürftigkeit gemäß § 1846 BGB die oben unter Ziffer 1-3 genannten Entscheidungen selbst treffen (nicht nur genehmigen), bevor ein Betreuer bestellt worden ist. Hinsichtlich Ziffer 4 dürfte eine Eilbedürftigkeit kaum denkbar sein.
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